Wer diese Frage beantworten will, muss zunächst klären, ob es sich um ein Erstausbildung oder ein Zweitausbildung handelt.
Als Erstausbildung zählt das mindestens 12 monatige Vollzeitstudium bzw. die mindestens 12 monatige Vollzeitausbildung, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt.
Als Zweitausbildung** zählt, wenn es bereits eine Erstausbildung / Erststudium gibt und ein weiteres Studium bzw. eine weitere Ausbildung aufgenommen wird.
Masterstudiengänge, sowie das Referendariat von Lehrern und Juristen (hier wird das erste Staatsexamen dann als Erstausbildung angesehen) gilt ebenfalls als ein Zweitausbildung.
Wer bereits einen Bachelor in der Tasche hat und anschließend ein weiteres Bachelorstudium beginnt, beginnt eine Zweitausbildung. Wer vor dem Bachelor eine Ausbildung absolviert hat beginnt mit dem Bachelor ebenfalls eine Zweitausbildung. Gleiches gilt für den Master nach dem Bachelor.
Handelt es sich um ein Erststudium bzw. um eine Erstausbildung, können die Kosten in der Steuererklärung nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Wer sich also in einer Erstausbildung befindet, sollte eine Steuererklärung abgeben, sobald man sozialversicherungspflichtig angestellt ist und monatlich Lohnsteuer gezahlt hat.
Wer sich in einer Zweitausbildung befindet, sollte eine Steuererklärung auch dann abgeben, wenn kein Einkommen erzielt wird. Das liegt daran, dass die Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Werbungskosten sind Ausgaben, die zum Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen ausgegeben werden. Dazu gehören alle Ausgaben, die einen objektiven Zusammenhang zum Beruf haben oder subjektiv zur Förderung des Berufes beitragen.
Wichtig ist, dass die Ausgaben für ein Zweitstudium als Werbungskosten angegeben werden. Während Sonderausgaben sich nur in dem Jahr steuermindernd auswirken, indem sie ausgegeben wurden, kann die steuermindernde Wirkung von Werbungskosten über die Jahre aufgespart werden. Man profitiert dann von den “angesparten“ Werbungskosten, sobald man Geld verdient und Steuern zahlt. Diese “Mitnahme” des Vorteils geschieht über einen sogenannten Verlustvortrag.
Genaue Informationen gibt hier der Steuerberater. Auf der Homepage der Hochschulinitiative Deutschland findet ihr ebenfalls weitere Informationen.